Als Sie Ihre Hypothekenschuld eingegangen sind, haben Sie Ihre Wohnung seinerzeit an Ihre Hypothekenbank zur Sicherheit übereignet („Hypothek“). Zu diesem Zweck haben Sie seinerzeit eine Hypothekenurkunde unterzeichnet. Diese Hypothek wurde zum damaligen Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragen. Wenn Sie Ihre Hypothekenschuld in der Zwischenzeit zwar getilgt, aber Ihre Hypothekenbank nicht gebeten haben, die Hypothek aus dem Grundbuch zu löschen, ist diese Hypothek noch immer im Grundbuch eingetragen, auch wenn Ihre Hypothekenschuld bereits getilgt ist. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese im Grundbuch eingetragene Hypothek bei Übereignung Ihrer Wohnung nachträglich noch gelöscht wird. Um diese Löschung bewerkstelligen zu können, müssen wir Ihre Bank fragen, ob es zutrifft, dass Sie keine Hypothekenschuld mehr haben, und ob Ihre Bank bereit ist, uns eine Vollmacht zu erteilen, um diese Hypothek aus dem Grundbuch löschen zu können. Aus diesem Grund stellen wir Ihnen die dafür anfallenden Kosten in Rechnung.